AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Labor Zollinger

Sämtliche von uns durchgeführten Analysen bzw. von uns erbrachten Dienstleistungen erfolgen – soweit die Vertragsparteien im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart haben – ausschliesslich nach Massgabe der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Auftrags- oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich; wir widersprechen ihnen hiermit ausdrücklich.

  1. Beauftragung / Art und Umfang der Dienstleistungen
  2. Art und Umfang der von uns zu erbringenden Dienstleistungen richten sich nach der uns schriftlich erteilten Beauftragung und wenn eine solche fehlt, nach dem von uns protokollierten mündlich oder telefonisch erteilten Auftrag. Eine allfällige Annullierung eines Auftrags bedarf des gegenseitigen Einverständnisses. Bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Arbeiten können nach den geltenden Tarifen in Rechnung gestellt werden.

  3. Tarife
  4. Die in der Tarifliste aufgeführten Preise gelten für Einzelproben. Umfangreiche oder periodisch eintreffende Aufträge werden über Offerten abgehandelt. Die Tarife basieren auf den jeweiligen Lohn- und Materialkosten resp. übrigen Fixkosten und können deshalb jederzeit der Preisentwicklung angepasst werden. Die Tarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

  5. Lieferfristen für Ergebnisse
  6. Die Lieferfrist für Standarduntersuchungen liegt in der Regel bei maximal 2 Arbeitstagen über der durch die Methoden vorgegebenen Analysendauer. Bei komplexen Analysenaufträgen muss unter Umständen mit längeren Lieferfristen gerechnet werden. Ereignisse höherer Gewalt oder Betriebsstörungen entbinden uns von der Einhaltung der genannten Liefertermine. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen werden ausgeschlossen.

  7. Zahlungsbedingungen
  8. Unsere Rechnungen sind innert dreissig Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Rechnungsstellung mittels monatlicher Sammelrechnung.

  9. Methodik / Haftung
  10. Der Auftragnehmer führt die Analysen nach den Methoden und mit den Hilfsmitteln durch, die dem in dieser Branche anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Die ausgewiesenen Ergebnisse beziehen sich ausschliesslich auf die uns zugestellten und untersuchten Proben. Für die Probenerhebung und den Transport ist der Auftraggeber ohne anderslautende Vereinbarung selber verantwortlich. Der Auftraggeber hat kein Anrecht auf Auslieferung von selbstentwickelten Analysenvorschriften oder Untersuchungsverfahren; ausgenommen sind Analysenvorschriften, die im Auftrag und gegen Verrechnung erfolgten. Nähere Angaben zu den Kenndaten der verwendeten Untersuchungsmethoden stehen dem Auftraggeber auf Anfrage jedoch zur Verfügung. Zudem kann der Auftraggeber auf begründetes Verlangen bei den für ihn durchgeführten Prüfungen als Zeuge anwesend sein. Für die ausgewiesenen Analysenresultate sowie für die sich aus deren Verwendung allenfalls ergebenden Schäden wird jede Haftung ausdrücklich ausgeschlossen. Beinhalten Untersuchungsmuster spezielle Risiken, hat der Auftraggeber durch Zeichnung der Mustergefässe und im Auftrag schriftlich darauf aufmerksam zu machen. Ansonsten haftet er für Sach- und Personenschäden, die durch ein Untersuchungsmuster verursacht werden.

  11. Proben- und Datenaufbewahrung
  12. Verbleibende Probenmaterialien – ausgenommen verderbliche Produkte – werden während 1 Monaten nach Abschluss der Untersuchung aufbewahrt. Die Analysenergebnisse sowie die zugrundeliegenden Rohdaten werden während mindestens 5 Jahren archiviert.

  13. Geheimhaltung
  14. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Daten und Informationen, die ihm im Rahmen der Analysentätigkeit über den Auftraggeber und dessen Produkte bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und insbesondere gegenüber Dritten geheimzuhalten. Ohne anderslautende Instruktionen desselben werden Analysenresultate ausschliesslich dem Auftraggeber mitgeteilt.

  15. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
  16. Auf alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bestehenden Rechtsverhältnisse ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in jedem Falle CH-8952 Schlieren.

Labor Zollinger AG

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Labor Zollinger

Sämtliche von uns durchgeführten Analysen bzw. von uns erbrachten Dienstleistungen erfolgen – soweit die Vertragsparteien im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart haben – ausschliesslich nach Massgabe der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Auftrags- oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich; wir widersprechen ihnen hiermit ausdrücklich.

  1. Beauftragung / Art und Umfang der Dienstleistungen
  2. Art und Umfang der von uns zu erbringenden Dienstleistungen richten sich nach der uns schriftlich erteilten Beauftragung und wenn eine solche fehlt, nach dem von uns protokollierten mündlich oder telefonisch erteilten Auftrag. Eine allfällige Annullierung eines Auftrags bedarf des gegenseitigen Einverständnisses. Bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Arbeiten können nach den geltenden Tarifen in Rechnung gestellt werden.

  3. Tarife
  4. Die in der Tarifliste aufgeführten Preise gelten für Einzelproben. Umfangreiche oder periodisch eintreffende Aufträge werden über Offerten abgehandelt. Die Tarife basieren auf den jeweiligen Lohn- und Materialkosten resp. übrigen Fixkosten und können deshalb jederzeit der Preisentwicklung angepasst werden. Die Tarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

  5. Lieferfristen für Ergebnisse
  6. Die Lieferfrist für Standarduntersuchungen liegt in der Regel bei maximal 2 Arbeitstagen über der durch die Methoden vorgegebenen Analysendauer. Bei komplexen Analysenaufträgen muss unter Umständen mit längeren Lieferfristen gerechnet werden. Ereignisse höherer Gewalt oder Betriebsstörungen entbinden uns von der Einhaltung der genannten Liefertermine. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen werden ausgeschlossen.

  7. Zahlungsbedingungen
  8. Unsere Rechnungen sind innert dreissig Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Rechnungsstellung mittels monatlicher Sammelrechnung.

  9. Methodik / Haftung
  10. Der Auftragnehmer führt die Analysen nach den Methoden und mit den Hilfsmitteln durch, die dem in dieser Branche anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Die ausgewiesenen Ergebnisse beziehen sich ausschliesslich auf die uns zugestellten und untersuchten Proben. Für die Probenerhebung und den Transport ist der Auftraggeber ohne anderslautende Vereinbarung selber verantwortlich. Der Auftraggeber hat kein Anrecht auf Auslieferung von selbstentwickelten Analysenvorschriften oder Untersuchungsverfahren; ausgenommen sind Analysenvorschriften, die im Auftrag und gegen Verrechnung erfolgten. Nähere Angaben zu den Kenndaten der verwendeten Untersuchungsmethoden stehen dem Auftraggeber auf Anfrage jedoch zur Verfügung. Zudem kann der Auftraggeber auf begründetes Verlangen bei den für ihn durchgeführten Prüfungen als Zeuge anwesend sein. Für die ausgewiesenen Analysenresultate sowie für die sich aus deren Verwendung allenfalls ergebenden Schäden wird jede Haftung ausdrücklich ausgeschlossen. Beinhalten Untersuchungsmuster spezielle Risiken, hat der Auftraggeber durch Zeichnung der Mustergefässe und im Auftrag schriftlich darauf aufmerksam zu machen. Ansonsten haftet er für Sach- und Personenschäden, die durch ein Untersuchungsmuster verursacht werden.

  11. Proben- und Datenaufbewahrung
  12. Verbleibende Probenmaterialien – ausgenommen verderbliche Produkte – werden während 1 Monaten nach Abschluss der Untersuchung aufbewahrt. Die Analysenergebnisse sowie die zugrundeliegenden Rohdaten werden während mindestens 5 Jahren archiviert.

  13. Geheimhaltung
  14. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Daten und Informationen, die ihm im Rahmen der Analysentätigkeit über den Auftraggeber und dessen Produkte bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und insbesondere gegenüber Dritten geheimzuhalten. Ohne anderslautende Instruktionen desselben werden Analysenresultate ausschliesslich dem Auftraggeber mitgeteilt.

  15. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
  16. Auf alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bestehenden Rechtsverhältnisse ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in jedem Falle CH-8952 Schlieren.